§ 43
Ablösung des Versorgungsbezuges
(1) Dem Hinterbliebenen eines Beamten kann auf Antrag die Ablösung des Versorgungsbezuges bewilligt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(2) § 28 Abs. 2 bis 5 gilt sinngemäß.
02.09.2024
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