§ 43 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

§ 43
Karenzurlaub für Mütter

(1) Einer Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen im Anschluss an die Schutzfrist ein Karenzurlaub bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Entbindung zu gewähren. Dasselbe gilt, wenn die Landesbedienstete anschließend an die Schutzfrist einen Erholungsurlaub verbraucht hat oder durch Krankheit oder Unfall an der Dienstleistung verhindert war.

(2) Der Karenzurlaub muss mindestens drei Monate betragen.

(3) Einer Landesbediensteten, die ein Kind, welches das zweite Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  1. a) allein oder mit ihrem Ehegatten an Kindes statt angenommen hat (Adoptivmutter),
  2. b) in der Absicht, es an Kindes statt anzunehmen, in unentgeltliche Pflege genommen hat, mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt und es überwiegend selbst pflegt (Pflegemutter),
  1. ist auf ihr Verlangen Karenzurlaub ab dem Tag der Annahme an Kindes statt bzw. ab dem Tag der Übernahme des Kindes in Pflege bis zum Ablauf von zwei Jahren nach dessen Geburt zu gewähren.

(4) Die Landesbedienstete hat bis zum Ende der Schutzfrist dem Dienstgeber die Inanspruchnahme des Karenzurlaubes sowie dessen Dauer bekannt zu geben.

(5) Der Landesbediensteten ist auf ihr Verlangen durch laufende Informationen zu ermöglichen, die Verbindung zum Beruf aufrecht zu erhalten und so, als wenn sie nicht im Karenzurlaub wäre, an Aus- und Fortbildungsveranstaltungen (§ 11) teilzunehmen.

(6) Nach der Rückkehr aus dem Karenzurlaub ist der Landesbediensteten nach Möglichkeit wieder die frühere oder eine gleichrangige Stelle zuzuweisen.

25.01.2017

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