§ 43 LBBG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Laut LGBl. Nr. 3/2008 Z 5 wird im § 43 der Betrag "162,3 Euro" durch den Betrag "165,5" Euro ersetzt.

§ 43

Verwaltungsdienstzulage

Dem Beamten der Allgemeinen Verwaltung und dem Beamten in handwerklicher Verwendung gebührt neben dem Gehalt eine ruhegenussfähige Verwaltungsdienstzulage. Sie beträgt bei Beamten

in den Dienstklassen  Euro

III bis V 130,3

VI bis IX 165,5

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