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§ 43 KEM-V 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.7.2009

Öffentliche Kurzrufnummern für Telefonauskunftsdienste – 118

Verwendungszweck

§ 43

(1) Eine öffentliche Kurzrufnummer für Telefonauskunftsdienste dient der Adressierung von Diensten gemäß Abs. 2.

(2) Ein Telefonauskunftsdienst ist ein Informationsdienst über Teilnehmerdaten. Dieser dient ausschließlich der Bekanntgabe von Rufnummern, Namen, Anschrift, E-Mail-Adressen und zusätzlichen Angaben von Teilnehmern. Zusätzliche Angaben sind akademischer Grad, Beruf, Branche, Art des Anschlusses, Mitbenutzer, Öffnungszeiten sowie sonstige statische, vom Teilnehmer gewünschte Daten.

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