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§ 43 HEG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2016

§ 43.

(1) Für Personen, die für Juni 2016 eine oder mehrere wiederkehrende Geldleistungen beziehen und bei denen der Leistungsanspruch am 30. Juni 2016 auch für die Zeit nach diesem Datum aufrecht ist, ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen ein Vorschuss auf die Geldleistungen zu leisten. Dieser Vorschuss gebührt anstelle der wiederkehrenden Geldleistungen für den Kalendermonat, in dem der Anspruch auf sie erlischt. Die Vorschusszahlung ist in der Höhe der für Juni 2016 gebührenden wiederkehrenden Geldleistungen spätestens am 1. Juli 2016 zu leisten. Ein Ruhen der Pflege- und Blindenzulage im Juni 2016 ist nicht zu berücksichtigen.

(2) Erfolgt die Übergabe der Leistungsauszahlung vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt nach dem 1. Juli 2016, sind die Grundsätze des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

Pflegezulage

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018

Gesetzesnummer

20009440

Dokumentnummer

NOR40178431

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