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§ 43 GGBV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Lehrmittel

§ 43.

Die Unterlagen, die den Anträgen auf Anerkennung beizufügen sind, haben insbesondere für nachstehende Lehrmittel Angaben über deren ausreichende Verfügbarkeit, Eignung und Aktualität zu enthalten:

  1. 1. Vorschriftenmaterial,
  2. 2. schriftliche Ausbildungsbehelfe wie Skripten und Fachbroschüren,
  3. 3. Begleitpapiere und
  4. 4. audiovisuelle Ausbildungsbehelfe wie Ausbildungssoftware, Lichtbilder oder Filme.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2018

Gesetzesnummer

10012891

Dokumentnummer

NOR40066425

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