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§ 43 Gemeinde-Personalvertretungsgesetz 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.6.1994

§ 43

Schutz der Rechte der Bediensteten

(1) Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte bzw. Tätigkeit dienstlich nicht benachteiligt werden.

(2) Durch Abs.1 werden die sich aus dem Dienstverhältnis ergebenden Pflichten nicht berührt.

01.02.2014

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