§ 43
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „international tätiger Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 43
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung „international tätiger Rechtsanwalt“ darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)