§ 43 BVergG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Abschluß des Vergabeverfahrens

§ 43.

(1) Das Vergabeverfahren endet mit dem Zustandekommen des Leistungsvertrages oder mit dem Widerruf der Ausschreibung.

(2) Jene Bieter, denen der Zuschlag nicht erteilt wurde, sind hievon unmittelbar nach Abschluß des Verfahrens schriftlich zu verständigen. Gleichzeitig sind auch alle zurückzustellenden Ausarbeitungen zurückzugeben.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 776/1996)

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