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§ 43 Bundesstatistikgesetz 2000

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.6.2014

Jahresabschluß, Lagebericht

§ 43.

Der Jahresabschluß und der Lagebericht der Bundesanstalt sind unter sinngemäßer Anwendung der §§ 189 bis 243 des Handelsgesetzbuches zu erstellen und durch einen Abschlußprüfer unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 leg. cit. zu prüfen. Der festgestellte Jahresabschluß ist beim Firmenbuch einzureichen. Aufgrund des § 32a findet auf die Anwartschaften dieser Abfertigungen § 198 Abs. 8 Z 4 lit. a in Verbindung mit § 211 UGB keine Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10006095

Dokumentnummer

NOR40162357

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