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§ 43 BMSVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Verfahrens- und Strafbestimmungen

§ 43.

(1) Die FMA hat den BV-Kassen, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 BWG oder bei Überschuldung der BV-Kasse, für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:

  1. 1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
  2. 2. 5 vH der Überschreitung einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage.

(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen und dürfen nicht dem der Veranlagungsgemeinschaft zugeordneten Vermögen angelastet werden.

(3) Die BV-Kassen haben der FMA

  1. 1. Unterschreitungen der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 20 sowie
  2. 2. Überschreitungen einer Veranlagungsgrenze gemäß § 30

    unverzüglich bekannt zu geben.

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