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§ 43 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

VIII. Schutz des Namens

§ 43

Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens (Decknamens) beeinträchtigt, so kann er auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.

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