vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 431 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1917

2. Bei unbeweglichen Sachen und Bauwerken.

§ 431

Zur Uebertragung des Eigenthumes unbeweglicher Sachen muß das Erwerbungsgeschäft in die dazu bestimmten öffentlichen Bücher eingetragen werden. Diese Eintragung nennt man Einverleibung (Intabulation).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte