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§ 430 Geo Gerichte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Überbeglaubigungen

§ 430

(1) Unterschriften von Amtspersonen und Notaren auf Urkunden einschließlich der Beglaubigungsvermerke erhalten für den Gebrauch im Auslande die Überbeglaubigung vom Bundeskanzleramte, Auswärtige Angelegenheiten. Hiezu ist eine Zwischenbeglaubigung erforderlich, die von den Präsidenten der Gerichtshöfe I. Instanz erteilt wird.

(2) Wenn ein Gericht um die Einholung der Überbeglaubigung ersucht wird, ist die zu beglaubigende Urkunde im Wege der zur Zwischenbeglaubigung berufenen Stelle (Abs. 1) unmittelbar dem Bundesministerium für Justiz vorzulegen, von dem sie in kurzen Wege an das Bundeskanzleramt, Auswärtige Angelegenheiten befördert wird.

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