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§ 42b SprG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2016

3. Abschnitt

Notifizierende Behörde und benannte Stellen Notifizierungsverfahren

§ 42b

(1) Der Bundesminister für Inneres entscheidet über Anträge auf Einrichtung als benannte Stelle.

(2) Eine benannte Stelle muss eine nach österreichischem Recht gegründete juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft sein, die

  1. 1. sich zur Unabhängigkeit gegenüber Dritten, zur Unparteilichkeit, zum Ausschluss jeglicher Einflussnahme durch Dritte und zur Einhaltung des Berufsgeheimnisses verpflichtet hat,
  2. 2. sich zur Einhaltung der nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als benannte Stelle verpflichtet hat,
  3. 3. über einen ihrer beabsichtigten Tätigkeit entsprechenden aufrechten Akkreditierungsbescheid verfügt,
  4. 4. über die personellen, finanziellen, organisatorischen und technischen Ressourcen verfügt, um die in Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU angeführten Konformitätsbewertungstätigkeiten auszuüben, und
  5. 5. über eine aufrechte und angemessene, aus ihrer Tätigkeit allenfalls entstehende Personen-, Sach- und Vermögensschäden abdeckende Haftpflichtversicherung verfügt.

(3) Die Notifizierung der benannten Stellen an die Europäische Kommission erfolgt durch den Bundesminister für Inneres.

(4) Die Tätigkeit der benannten Stelle darf erst und solange ausgeübt werden, als diese im Verzeichnis der benannten Stellen der Kommission aufscheint.

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