Freiwillige Bekanntmachung eines Vergabeverfahrens auf Unionsebene
§ 42b.
Sofern der Auftraggeber der Ansicht ist, dass die Durchführung eines Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung im Oberschwellenbereich zulässig ist, kann der Auftraggeber eine freiwillige Bekanntmachung gemäß § 42 bekanntmachen und darin die Entscheidung bekannt geben, welchem Bieter der Zuschlag erteilt werden soll.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Gesetzesnummer
20007693
Dokumentnummer
NOR40275276
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