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§ 42a Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.12.2021

zum Bezugszeitraum vgl. § 65 Abs. 4 Z 3

7a. Unterabschnitt

Reife- und Diplomprüfung an der Handelsakademie für Berufstätige – Kommunikation und Medieninformatik Diplomarbeit

§ 42a.

(1) Das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ umfasst einen oder mehrere Pflichtgegenstände des Erweiterungsbereiches „Kommunikation und Medieninformatik“.

(2) Nach Wahl der Prüfungskandidatin bzw. des Prüfungskandidaten kann das Prüfungsgebiet „Diplomarbeit“ zusätzlich zu Abs. 1 einen Pflichtgegenstand des Stammbereiches (ausgenommen den Pflichtgegenstand „Bewegung und Sport“) umfassen.

Schlagworte

Reifeprüfung

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2021

Gesetzesnummer

20009802

Dokumentnummer

NOR40239784

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