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§ 42 ZTG 2019

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.7.2021

Mitgliedschaft Ordentliche und außerordentliche Mitglieder

§ 42.

(1) Den Länderkammern gehören die ordentlichen und die außerordentlichen Mitglieder an.

(2) Ordentliche Mitglieder der Länderkammern sind die Ziviltechniker. Ziviltechniker, die ihre Befugnis ausüben, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie den Sitz ihrer Kanzlei haben; mangels inländischen Kanzleisitzes bei einer Länderkammer ihrer Wahl. Ziviltechniker, deren Befugnis ruht, sind Mitglieder jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben. Liegt ein Hauptwohnsitz im Inland nicht vor, so ist der letzte Kanzleisitz maßgebend.

(3) Außerordentliche Mitglieder der Länderkammern sind Personen, die den Beruf des Ziviltechnikers anstreben und folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. 1. Absolvierung eines Studiums im Sinne des § 2 und
  2. 2. Meldung bei jener Länderkammer, in deren örtlichem Wirkungsbereich sie ihren Hauptwohnsitz haben.

(4) Außerordentliche Mitglieder erwerben durch ihren außerordentlichen Beitritt zur Länderkammer nicht das Recht, den Ziviltechnikerberuf auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021

Gesetzesnummer

20010625

Dokumentnummer

NOR40232110

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