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§ 42 VwGVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Verbot der Verhängung einer höheren Strafe

§ 42

Auf Grund einer vom Beschuldigten oder auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Beschwerde darf in einem Erkenntnis oder in einer Beschwerdevorentscheidung keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.