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§ 42 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2023

§ 42.

(1) Die Aufforderung nach § 40 Abs. 2 hat zu enthalten:

  1. 1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
  2. 2. die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem zur Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen und die der Verteidigung dienlichen Tatsachen und Beweismittel der Behörde bekanntzugeben, widrigenfalls die Behörde das Strafverfahren ohne seine Anhörung durchführen werde.

(2) Diese Aufforderung ist zu eigenen Handen zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2023

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40254638

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