§ 42
Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke
(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben das Betreten und die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zu dulden, soweit dies zur Errichtung einer baulichen Anlage oder zur Beseitigung eines Baugebrechens unumgänglich notwendig ist und dies auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnte. Diese Benützung fremder Grundstücke ist unter möglichster Schonung der Interessen des Nachbarn auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.
(2) Von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten nach Abs. 1 ist der Eigentümer des betroffenen Grundstückes vom Bauwerber mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner baulichen Anlage nicht ausdrücklich zu, so hat der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich auf Antrag mit Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit eine solche Inanspruchnahme geduldet werden muß.
(3) Nach Beendigung der Arbeiten ist der frühere Zustand auf dem fremden Grundstück wiederherzustellen. Für vermögensrechtliche Nachteile ist dem Eigentümer vom Bauwerber eine Entschädigung zu gewähren. Kommt eine gültige Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so hat der Bürgermeister im übertragenen Wirkungsbereich die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. § 18 Abs. 3 und 7 ist sinngemäß anzuwenden.
22.10.2025
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