§ 42 TBO 1978

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1989

§ 42

Vorübergehende Benützung fremder Grundstücke

(1) Die Eigentümer benachbarter Grundstücke haben das Betreten und die vorübergehende Benützung ihrer Grundstücke und der darauf befindlichen baulichen Anlagen zu dulden, soweit dies zur Errichtung einer baulichen Anlage oder zur Beseitigung eines Baugebrechens unumgänglich notwendig ist und dies auf andere Weise nicht oder nur unter unverhältnismäßig hohen Mehrkosten durchgeführt werden könnte. Diese Benützung fremder Grundstücke ist unter möglichster Schonung der Interessen des Nachbarn auf das unbedingt erforderliche Ausmaß zu beschränken.

(2) Der Bauwerber hat den Eigentümer des betroffenen Grundstückes von der beabsichtigten Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 1 mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Stimmt der Eigentümer der Inanspruchnahme seines Grundstückes oder seiner baulichen Anlage nicht ausdrücklich zu, so hat die Behörde auf Antrag des Bauwerbers mit schriftlichem Bescheid auszusprechen, ob und inwieweit der Eigentümer eine solche Inanspruchnahme zu dulden hat.

(3) Der Bauwerber hat nach Beendigung der Arbeiten im Sinne des Abs. 1 auf dem fremden Grundstück den früheren Zustand wiederherzustellen. Für die durch die Vornahme von Arbeiten im Sinne des Abs. 1 verursachten Vermögensnachteile hat der Bauwerber dem Eigentümer des betroffenen Grundstückes eine Entschädigung zu leisten. Kommt eine gütliche Einigung über die Entschädigung nicht zustande, so hat der Bürgermeister in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Tiroler Straßengesetzes im übertragenen Wirkungsbereich die Entschädigung mit Bescheid festzusetzen. Gegen einen solchen Bescheid ist eine Berufung nicht zulässig.

22.10.2025

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