§ 42
Pflichten von Zertifizierungsstellen
(1) Zertifizierungsstellen, die Prüfungen oder Überwachungen selbst durchführen, müssen auch als Prüf- bzw. Überwachungsstelle akkreditiert sein. Im Übrigen dürfen sich Zertifizierungsstellen nur der Prüf- und Überwachungsberichte von entsprechend akkreditierten Stellen bedienen.
(2) Die Zertifizierungsstelle hat in der Regel Zertifizierungen selbst vorzunehmen. Die ausnahmsweise Weitergabe eines Teiles der Zertifizierungstätigkeit an eine andere akkreditierte Zertifizierungsstelle ist zulässig.
(3) Die Zertifizierungsstelle hat fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Einzelheiten jedes Zertifizierungsverfahrens, gegebenenfalls einschließlich der Prüf- und Überwachungsberichte, ersichtlich sind. Diese Aufzeichnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden.
§ 40 Abs. 3 zweiter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die Zertifizierungsstelle hat die vorgenommenen und abgelehnten Zertifizierungen der Akkreditierungsstelle und den übrigen von ihr akkreditierten Zertifizierungsstellen mitzuteilen. Weiters hat die Zertifizierungsstelle ein Verzeichnis der vorgenommenen Zertifizierungen anzulegen und auf dem neuesten Stand zu halten. Dieses Verzeichnis muss jedermann zugänglich sein.
(5) Die Zertifizierungsstelle muss über dokumentierte Verfahren hinsichtlich der Zertifizierung verfügen.
(6) Im Übrigen gilt § 40 Abs. 1 für Zertifizierungsstellen sinngemäß.
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