Abschnitt V
Besonderer Sterbekostenbeitrag
§ 42.
(1) Das zuständige oberste Organ kann auf Antrag den Hinterbliebenen eines verstorbenen Beamten einen besonderen Sterbekostenbeitrag gewähren, wenn
- 1. die von den Hinterbliebenen getragenen Bestattungskosten im Nachlass des Beamten keine volle Deckung finden oder
- 2. Hinterbliebene aufgrund des Todes des Beamten in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind.
Mehreren Hinterbliebenen gebührt der besondere Sterbekostenbeitrag zur ungeteilten Hand.
(2) Der besondere Sterbekostenbeitrag darf 150% des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 GehG nicht übersteigen.
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