Versorgungsleistungen
§ 42.
Als Versorgungsleistungen sind zu gewähren:
- 1. aus dem Versorgungsfall des Alters
- a) die Alterspension;
- b) die vorzeitige Alterspension;
- 2. aus dem Versorgungsfall der dauernden Berufsunfähigkeit die Berufsunfähigkeitspension;
- 3. aus dem Versorgungsfall der vorübergehenden Berufsunfähigkeit das Berufsunfähigkeitsgeld;
- 4. aus dem Versorgungsfall des Todes
- a) die Hinterbliebenenpensionen,
- b) die Abfindung,
- c) der Bestattungskostenbeitrag.
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2019
Gesetzesnummer
20010533
Dokumentnummer
NOR40210768
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