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§ 42 MKS-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.6.2008

Aufhebung der Maßnahmen in der Überwachungszone

§ 42.

(1) Die Maßnahmen in der Überwachungszone sind aufrecht zu erhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. a) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen mit bestätigtem MKS-Ausbruch und dem Abschluss der Grobreinigung und Schlussdesinfektion sind mindestens 30 Tage vergangen;
  2. b) nach Aufhebung der für die Schutzzone erlassenen Maßnahmen sind die Maßnahmen für die Überwachungszone gemäß den §§ 31 bis 41 in Kraft geblieben, und
  3. c) alle Tiere empfänglicher Arten in allen Tierhaltungsbetrieben oder sonstigen Einrichtungen der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wurden klinischen Untersuchungen gemäß MKS-Krisenplan und gemäß Abs. 2 mit negativem Ergebnis unterzogen.

(2) Die Untersuchung nach Abs. 1 lit. c) zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone ist nach den Verfahrensvorschriften der Anlage 3 („Klinische Untersuchungen und Probennahmeverfahren“) Z 1 durchzuführen. Sie umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage 3 Z 2.1 die Maßnahmen nach Anlage 3 Z 2.4.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20005861

Dokumentnummer

NOR40099277

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