§ 42 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 42

Fachrichtungen, weitere organisatorische Festlegungen

(1) Berufsschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f

  1. a) für alle land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe nach § 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000,
  2. b) als ganzjährige, saisonmäßige oder lehrgangsmäßige Berufsschulen,
  3. c) als selbstständige Berufsschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule und
  4. d) als ein-, zwei- oder dreistufige Berufsschulen bei gleichem Unterrichtsausmaß

geführt werden.

(2) Fachschulen können im Sinn des § 3 Abs. 1 lit. c, d, e und f und Abs. 2

  1. a) in allen Fachrichtungen der Land- und Forstwirtschaft oder fachübergreifend,
  2. b) als ganzjährige oder saisonmäßige Fachschulen,
  3. c) als selbstständige Fachschulen oder als Fachrichtung innerhalb einer selbstständigen Fachschule,
  4. d) als ein-, zwei-, drei- oder vierstufige Fachschulen, wobei jeder Schulstufe mindestens eine Klasse entsprechen muss, und
  5. e) als weiterführende Fachschulen

geführt werden. Insbesondere können Fachschulen in einer fachlichen Ausrichtung geführt werden, die den jeweiligen regionalen Strukturen und Entwicklungsmöglichkeiten der Land- und Forstwirtschaft entspricht.

(3) Die organisatorischen Festlegungen nach den Abs. 1 und 2 sowie die Entscheidung über die Bezeichnung der öffentlichen Berufs- oder Fachschule sind mit Verordnung der Schulbehörde zu treffen.

16.08.2012

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