§ 42 LWG

Alte FassungIn Kraft seit 29.1.2004

§ 42*)
Stimmabgabe durch Menschen mit Körperbehinderung
oder schwerer Sehbehinderung

Menschen mit Körperbehinderung oder schwerer Sehbehinderung können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen, wenn sie dieser Hilfe bedürfen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle stets nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Rubrik "Anmerkung" des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

*) Fassung LGBl.Nr. 6/2004

09.12.2015

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