§ 42 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 42
Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenosse

Der Landesbeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.

24.10.2017

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