§ 42
Dienstbezüge, Ruhe‑ und Versorgungsgenosse
Der Landesbeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbt mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuß für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.
24.10.2017
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