§ 42*)
Stimmenzählung
(1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Wahlzeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal oder im Warteraum erschienenen Wähler gestimmt haben, erklärt die Wahlbehörde die Stimmabgabe für geschlossen. Nach Abschluss der Stimmabgabe ist das Wahllokal, in welchem nur die Mitglieder der Wahlbehörde, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen zu verbleiben haben, zu schließen.
(2) Die Wahlbehörde entfernt zunächst alle nicht benützten Kuverts und Stimmzettel von den Tischen, an denen das Wahlergebnis ermittelt werden soll. Hierauf hat die Wahlbehörde die in der Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, die Wahlurne zu entleeren und
- a) die Zahl der abgegebenen Wahlkuverts und
- b) die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler festzustellen.
(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die der Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen und die Stimmzettel zu entnehmen.
(4) Bei gemeinsam stattfindenden Wahlen in die Gemeindevertretung und des Bürgermeisters hat die Wahlbehörde nach Abschluss des im Abs. 3 festgesetzten Vorganges zunächst die Gültigkeit der für die Wahl des Bürgermeisters abgegebenen Stimmen zu überprüfen. Sie hat den für die Wahl des Bürgermeisters bestimmten Teil der diesbezüglich ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen und
- d) die Zahl der auf die einzelnen Wahlwerber entfallenden gültigen Stimmen oder, wenn nur über einen Wahlvorschlag für die Wahl des Bürgermeisters abgestimmt wurde, die Zahl der auf „ja“ lautenden Stimmen und die Zahl der auf „nein“ lautenden Stimmen.
Das Ergebnis der Wahl des Bürgermeisters ist unverzüglich in einer Niederschrift gemäß § 43 festzuhalten.
(5) Nach Abschluss des im Abs. 3 und gegebenenfalls des im Abs. 4 festgesetzten Vorganges hat die Wahlbehörde die Gültigkeit der für die Wahlen in die Gemeindevertretung abgegebenen Stimmen zu überprüfen. Sie hat den für die Wahlen in die Gemeindevertretung bestimmten Teil der diesbezüglich ungültigen Stimmzettel mit fortlaufenden Nummern zu versehen und festzustellen:
- a) die Zahl der abgegebenen gültigen und ungültigen Stimmen,
- b) die Zahl der abgegebenen ungültigen Stimmen,
- c) die Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen,
- d) die Zahl der auf die einzelnen Parteien entfallenden gültigen Stimmen (Parteisummen).
(6) Nach Feststellung der Parteisummen hat die Wahlbehörde aufgrund der hinsichtlich der Wahlen in die Gemeindevertretung gültigen Stimmzettel die Zahl der von jedem Wahlwerber erreichten Vorzugsstimmen zu ermitteln.
(7) Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist gültig, wenn der Wähler eindeutig zu erkennen gibt, welchen Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei er die zulässige Anzahl der Vorzugsstimmen geben will. Die Vergabe von Vorzugsstimmen ist insbesondere ungültig, wenn
- a) der Wähler den Wahlwerbern der von ihm gewählten Partei mehr als fünf Vorzugsstimmen gibt,
- b) im Fall des § 41 Abs. 6 lit. a Z. 2 auf den gültigen Stimmzetteln die Vorzugsstimmen den Wahlwerbern der gewählten Partei unterschiedlich gegeben werden.
Die Vergabe von Vorzugsstimmen an Wahlwerber einer anderen als der gewählten Partei und die Vergabe jener Vorzugsstimmen für denselben Wahlwerber, die über die Anzahl von zwei hinausgehen, gelten als nicht erfolgt.
(8) Sind auf dem Stimmzettel mehrere freie Wahlwerber eingetragen, gilt nur derjenige als beigefügt, der nach der allgemeinen Schreibweise (von oben nach unten, von links nach rechts) vorangeht. Die Vergabe von Vorzugsstimmen an die anderen freien Wahlwerber gilt als nicht erfolgt.
*) Fassung LGBl.Nr. 16/2004
02.12.2019
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