Verstärkung des Kassenbestandes
§ 42
(1) Der Kassenbestand ist im Bedarfsfall aus der Betriebsmittelrücklage (§ 32 Abs 1 Z 1), einer Sonderrücklage (§ 32 Abs 3) oder durch einen Kassenkredit (§ 31 Abs 2) zu verstärken.
(2) Ergibt sich die Notwendigkeit, den Kassenbestand zu verstärken, hat der Kassenverwalter den Bürgermeister so rechtzeitig in Kenntnis zu setzen, daß für eine zeitgerechte Bereitstellung der Mittel gesorgt werden kann.
(3) Die Mittel aus Rücklagen, die zwischenzeitlich den Kassenbestand verstärken, sind in der voranschlagsunwirksamen Verrechnung der Gemeindekasse nachzuweisen.
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