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§ 42 GeoLT 2005

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.10.2005

7. Abschnitt
Geschäftsbehandlungen in den Sitzungen des Landtages

§ 42

Fristsetzung zur Berichterstattung

Jederzeit, auch während der Ausschussverhandlungen, kann der Landtag auf Vorschlag der Präsidentin/des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes dem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung setzen. Die Präsidentin/Der Präsident bestimmt, in welchem Zeitpunkt während der Sitzung des Landtages über einen solchen Vorschlag oder Antrag abzustimmen ist.

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