Außerordentliche Prüfungen
§ 42.
(1) Eine außerordentliche Prüfung ist, unbeschadet der Bestimmungen der §§ 9 Abs. 4 und 15 Abs. 5 des Kesselgesetzes (für Flüssiggasbehälter und Verdampfer) und des § 15 Abs. 7 des Kesselgesetzes, durchzuführen:
- 1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggasanlage durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion, mechanische Beschädigung u. dgl., nicht mehr betriebssicher ist,
- 2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
- 3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggasanlage Einfluss haben kann,
- 4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggasanlage oder von Teilen der Flüssiggasanlage besteht.
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggasanlage erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 41 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2020
Gesetzesnummer
20002354
Dokumentnummer
NOR40037687
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