§ 42.
(1) Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, der die Namen der Senatsmitglieder, des Schriftführers, des Kammeranwalts, des Beschuldigten, seines Verteidigers und seiner Vertrauenspersonen sowie der wesentliche Verlauf der Verhandlung, der Spruch des Erkenntnisses und die für die Strafbemessung maßgeblichen Umstände zu entnehmen sein müssen. Die Verwendung von Schallträgern ist zulässig.
(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR40263842
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