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§ 42 BVergG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2018

Wahl des Wettbewerbes

§ 42.

Der öffentliche Auftraggeber kann bei der Durchführung von Wettbewerben frei zwischen dem offenen und dem nicht offenen Wettbewerb wählen.

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2018

Gesetzesnummer

20010295

Dokumentnummer

NOR40206743

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