§ 42. Geschäftsführung des Bewertungsbeirates.
(1) Das Bundesministerium für Finanzen führt die Geschäfte des Bewertungsbeirates.
(2) Der Vorsitzende des Bewertungsbeirates leitet die Verhandlungen. Eine Abstimmung findet nicht statt.
(3) Der Bewertungsbeirat ist berechtigt, Grundstücke zu betreten, Betriebe zu besichtigen und die für seine Arbeiten notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen bestimmt die Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates und die Entschädigung der nichtbeamteten Mitglieder.
DV (Geschäftsordnung des Bewertungsbeirates): BGBl. Nr. 557/1974.
Schlagworte
Kundmachung
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Gesetzesnummer
10003860
Dokumentnummer
NOR12042675
alte Dokumentnummer
N3195513729P
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