§ 42 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Auswertung der Tests

§ 42.

(1) Soweit dies möglich ist, sind die Tests für die Auswertung zu anonymisieren.

(2) Das Bundeskanzleramt hat für die Auswertung der Tests ein Punktesystem auszuarbeiten und die Punktewerte nach den spezifischen Anforderungen der angestrebten Verwendung zu gewichten.

(3) Die für die Durchführung und Auswertung der Tests erforderliche Schulung ist vom Bundeskanzleramt anzubieten.

(4) Den zuständigen Organen der Personalvertretung ist Gelegenheit zu geben, eines ihrer Mitglieder zur Beobachtung der Auswertung jener Tests zu entsenden, die eine in ihren Vertretungsbereich fallende Verwendung betreffen.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2026

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40274663

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