vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 42 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.7.2024

Umfang der Eignungsprüfung

§ 42.

(1) Die Eignungsprüfung umfaßt eine praktische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung für den musikalischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von der Fähigkeit des Aufnahmsbewerbers zum Erfassen und Nachvollziehen von Rhythmen, Melodien und einfachen Akkorden ergeben. Vorhandene instrumentale Fertigkeiten des Prüfungskandidaten können dabei mit herangezogen werden.

(3) Die praktische Prüfung für den bildnerischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten des Aufnahmsbewerbers zum Anwenden einfacher graphischer und/oder malerischer Techniken ergeben. Dabei kann die Eignung auch durch das Darstellen einer gezeigten Vorlage aus dem Gedächtnis oder durch Ergänzungsaufgaben mit Strichtests überprüft werden.

(3a) Die praktische Prüfung für einen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich soll ein Bild von den Fähigkeiten der Aufnahmsbewerberin und des Aufnahmsbewerbers ergeben. Die Aufnahmsbewerberinnen und Aufnahmsbewerber zeigen ihre Eignung, ihr Talent, ihr Interesse und ihr Leistungspotenzial im jeweiligen schulautonomen musischen Schwerpunktbereich.

(Anm.: Abs. 3b und 3c aufgehoben durch Art. 6 Z 1, BGBl. II Nr. 204/2024)

(4) Zusätzlich zur Eignungsprüfung ist auch für die Sonderform an allgemeinbildenden höheren Schulen eine Aufnahmsprüfung nach den Bestimmungen des 5. Abschnittes bzw. des 6. Abschnittes abzulegen, wenn die Voraussetzungen des § 40 des Schulorganisationsgesetzes nicht gegeben sind.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40263932

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)