§ 42.
Wenn die Frist zur Betretung des Rechtsweges versäumt oder die erhobene Klage endgültig abgewiesen wird, so ist die Anmerkung der Anmeldung von Amts wegen oder auf Antrag eines Beteiligten nach Vernehmung der Gegenpartei zu löschen.
Zuletzt aktualisiert am
30.05.2022
Gesetzesnummer
10001786
Dokumentnummer
NOR12023748
alte Dokumentnummer
N2193012063R
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