Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 425.
Die Rechte, welche den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach diesem Bundesgesetz zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Arbeitsvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als dieses Bundesgesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zulässt.
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40233044
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