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§ 41e WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.4.2026

Ersatzdokumente

§ 41e.

(1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene, abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente auszustellen.

(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsabgaben zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

17.04.2026

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR40271928

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