vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41b VersVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

§ 41b.

Der Versicherer darf – vorbehaltlich des § 56 Abs. 3 ZaDiG 2018 – neben der Prämie nur solche Gebühren verlangen, die der Abgeltung von Mehraufwendungen dienen, die durch das Verhalten des Versicherungsnehmers veranlasst worden sind; die Vereinbarung davon abweichender Nebengebühren ist unwirksam.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2021

Gesetzesnummer

10001979

Dokumentnummer

NOR40200726