Verlust und Diebstahl
§ 41a.
Der Verlust oder Diebstahl von Schusswaffen sowie deren allfälliges Wiedererlangen sind unverzüglich der nächsten Sicherheitsdienststelle oder Sicherheitsbehörde zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
17.04.2026
Gesetzesnummer
10006016
Dokumentnummer
NOR40119268
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