§ 41a BMSVG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.1.2028

Eintragungen in das Firmenbuch

§ 41a.

Eine BV‑Kasse und jede nach den §§ 40j und 41 bewilligungspflichtige Veränderung dürfen in das Firmenbuch nur dann eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Verfügungen und Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen sind der FMA zuzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2026

Gesetzesnummer

20002088

Dokumentnummer

NOR40280951

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