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§ 41 WAG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2018

Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden

§ 41.

(1) Ein Rechtsträger darf Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die er für einen Kunden hält, oder die anderweitige Nutzung solcher Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden des Rechtsträgers nur abschließen, wenn dabei folgende Bedingungen erfüllt sind:

  1. 1. Der Kunde muss der Verwendung zu genau festgelegten Bedingungen zuvor ausdrücklich zugestimmt haben; dies ist durch dessen Unterschrift oder eine gleichwertige schriftliche positive Bestätigung eindeutig belegt.
  2. 2. Die Verwendung der Finanzinstrumente dieses Kunden muss auf die genau festgelegten Bedingungen beschränkt sein, denen der Kunde zugestimmt hat.

(2) Ein Rechtsträger darf Vereinbarungen über Wertpapierfinanzierungsgeschäfte mit Finanzinstrumenten, die im Namen eines Kunden auf einem von einem Dritten geführten Sammelkonto gehalten werden, oder die anderweitige Nutzung der auf einem solchen Konto geführten Finanzinstrumente für eigene Rechnung oder für Rechnung eines anderen Kunden nur abschließen, wenn neben den in Abs. 1 genannten Bedingungen mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  1. 1. Jeder Kunde, dessen Finanzinstrumente zusammen auf einem Sammelkonto geführt werden, hat dem gemäß Abs. 1 Z 1 zuvor ausdrücklich zugestimmt;
  2. 2. der Rechtsträger verfügt über Systeme und Kontrollen, die gewährleisten, dass nur Finanzinstrumente von Kunden, die gemäß Abs. 1 Z 1 zuvor ihre ausdrückliche Zustimmung erteilt haben, in dieser Weise verwendet werden.

(3) Um eine korrekte Zuweisung etwaiger Verluste zu ermöglichen, haben die Aufzeichnungen des Rechtsträgers nähere Angaben zu dem Kunden, auf dessen Weisungen hin die Verwendung der Finanzinstrumente erfolgt ist, sowie über die Zahl der verwendeten Finanzinstrumente der einzelnen Kunden, die ihre Zustimmung erteilt haben, zu enthalten.

(4) Ein Rechtsträger hat angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die unbefugte Verwendung der Finanzinstrumente von Kunden für eigene Rechnung oder für Rechnung einer anderen Person zu verhindern, insbesondere:

  1. 1. den Abschluss von Vereinbarungen mit den Kunden über die vom Rechtsträger zu treffenden Maßnahmen für den Fall, dass die Rückstellungen auf dem Konto des Kunden am Erfüllungstag nicht ausreichen, wie etwa die Leihe der entsprechenden Wertpapiere im Namen des Kunden oder die Auflösung der Position;
  2. 2. die genaue Beobachtung der eigenen voraussichtlichen Lieferfähigkeit am Erfüllungstag durch den Rechtsträger und das Vorsehen von Abhilfemaßnahmen für den Fall, dass die Lieferfähigkeit nicht gegeben ist;
  3. 3. die genaue Beobachtung und prompte Anforderung nicht gelieferter Wertpapiere, die am Erfüllungstag oder darüber hinaus noch ausstehen.

(5) Ein Rechtsträger hat für alle Kunden genau festgelegte Vereinbarungen zu treffen, die sicherstellen, dass der Entleiher der Finanzinstrumente von Kunden angemessene Sicherheiten stellt und dass er über die fortdauernde Angemessenheit dieser Sicherheiten wacht und die notwendigen Schritte unternimmt, um das Gleichgewicht mit dem Wert der Finanzinstrumente von Kunden aufrechtzuerhalten.

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2017

Gesetzesnummer

20009943

Dokumentnummer

NOR40195437