§ 41
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die Aufgaben von Organen der Gemeinde nach diesem Gesetz sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
06.11.2013
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 41
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
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