§ 41
Verfahren
(1) Um die Erteilung einer Konzession ist bei der Landesregierung schriftlich anzusuchen.
(2) Dem Ansuchen sind alle zur Beurteilung des Vorliegens der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Insbesondere sind die zum Nachweis der fachlichen Befähigung nach § 43 Abs. 3 oder die zur Erteilung einer Nachsicht nach § 43 Abs. 4 erforderlichen Unterlagen anzuschließen, sofern kein technischer Betriebsleiter bestellt werden soll. Weiters sind ein Plan des vorgesehenen Versorgungsgebietes mit einer Darstellung der Gebietsgrenzen (Konzessionsplan) in dreifacher Ausfertigung sowie eine Darstellung des Umfanges und der Art der Versorgung anzuschließen.
(3) Im Verfahren über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession haben der Konzessionswerber und jene Verteilernetzbetreiber Parteistellung, die im Falle der Erteilung der beantragten Konzession mit dem Bewerber in Verbundwirtschaft treten.
(4) Vor der Entscheidung über ein Ansuchen um die Erteilung einer Konzession sind die Wirtschaftskammer Tirol, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol, die Landeslandwirtschaftskammer und die betroffenen Gemeinden zu hören. Für die Abgabe der Äußerung ist eine angemessene, zwei Monate nicht übersteigende Frist festzusetzen.
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