§ 41 TBAG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 41

Pflichten von Überwachungsstellen

(1) Überwachungsstellen, die selbst Stichproben ziehen und prüfen, müssen auch als Prüfstelle akkreditiert sein.

(2) Im Übrigen gilt § 40 für Überwachungsstellen sinngemäß.

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