§ 41 SUG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Befreiung von Verwaltungsabgaben

§ 41

Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den durch Landesgesetz vorgesehenen Verwaltungsabgaben befreit.

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