5. Teil
Kosten
§ 41
Kostentragung
(1) Werden Leistungen nach diesem Gesetz vom Land erbracht und unentgeltlich angeboten, so sind die Kosten dafür vom Land zu tragen. Werden Leistungen nach diesem Gesetz von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut freiwillig erbracht, so sind die Kosten dafür von diesen Körperschaften zu tragen.
(2) Alle übrigen Kosten sind vorläufig von den Sozialhilfeverbänden oder Städten mit eigenem Statut zu tragen. Das Land hat ihnen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen 60 % dieser Kosten zu ersetzen.
(3) Die Sozialhilfeverbände und die Städte mit eigenem Statut haben der Landesregierung jährlich bis 31. März eine Schätzung der im kommenden Jahr zu erwartenden Kosten zu übermitteln und diese glaubhaft zu machen. Die Landesregierung hat die Schätzung zu prüfen. Ergeben sich Bedenken gegen die Plausibilität, hat die Landesregierung dies dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut bis 15. Mai mitzuteilen und den Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Staut dazu zu hören. Ist die Schätzung plausibel, hat das Land dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut den dem Land zukommenden Gesamtbetrag in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen. Legt ein Sozialhilfeverband oder eine Stadt mit eigenem Statut die Schätzung samt Unterlagen nicht rechtzeitig vor oder kommt es hinsichtlich der Plausibilität der Schätzung zu keiner Einigung, so hat das Land vorläufig eine Kostenabgeltung in Höhe von 60 % des Gesamtbetrages des Jahres zu leisten, das jenem vorangegangen ist, für das keine plausible Schätzung erfolgt ist. Hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut eine Erhöhung der Kostenabgeltung verlangt und wurde vom Land nur ein Teil dieser Erhöhung als berechtigt anerkannt, so ist die vorläufige Kostenabgeltung in jenem Ausmaß zu erhöhen, das vom Land als berechtigt anerkannt worden ist. Nach Ende jedes Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der gesamten Kosten vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Ergibt sich, dass diese Kosten höher gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz zu überweisen. Ergibt sich, dass diese Kosten geringer gewesen sind als die geschätzten Kosten, hat das Land 60 % der Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(4) Abweichend von Abs. 3 kann das Land mit dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut eine Vereinbarung über ein Globalbudget schließen, in der auch die genauen Auszahlungs- und Abrechnungsmodalitäten festgehalten sind. In der Vereinbarung kann darüber hinaus vorgesehen werden, dass zusätzliche Landesmittel zweckgewidmet zur Unterstützung der Kinder- und Jugendhilfe eingesetzt werden dürfen. Für die Erstellung des budgetären Rahmens wird eine Schätzung der zu erwartenden Kosten für die nächsten drei Jahre auf Basis der letztgültigen (netto) Rechnungsabschlussdaten herangezogen. Der dem Land zukommende Gesamtbetrag ist dem Sozialhilfeverband oder der Stadt mit eigenem Statut jährlich in sechs gleichen Raten im Vorhinein zu überweisen. Der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut hat dem Land zu Budgetcontrollingzwecken alle zwei Monate eine Kostenaufstellung vorzulegen. Nach Ende eines jeden Rechnungsjahres hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut dem Land eine Aufstellung der gesamten Einnahmen und Ausgaben vorzulegen und deren Höhe glaubhaft zu machen. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Abrechnung stellt eine vorläufige Zwischenabrechnung dar, da eine Endabrechnung erst nach Ende des dreijährigen Vereinbarungszeitraumes erfolgt. Ergibt die Endabrechnung, dass die Kosten höher gewesen sind als der im Vorhinein überwiesene Betrag, hat der Sozialhilfeverband oder die Stadt mit eigenem Statut die Möglichkeit aufgrund eines begründeten Antrages Verhandlungen einer Nachbedeckung zu verlangen. Ergibt die Endabrechnung, dass der 60 %-ige Landesanteil bezogen auf den dreijährigen Gesamtzeitraum höher als der tatsächlich abgerechnete Landesanteil ist, so hat das Land die Differenz von den Überweisungen, die im darauffolgenden Jahr fällig werden, einzubehalten.
(5) Die Sozialhilfeverbände oder Städte mit eigenem Statut haben an das Land 60 % der hereingebrachten Kostenersätze für Erziehungshilfen im Rahmen der vollen Erziehung abzuführen.
(6) Hinsichtlich der Kostentragung der Sozialhilfeverbände und Städte mit eigenem Statut untereinander und der Rückersätze gegenüber anderen Bundesländern gelten die Bestimmungen des Steiermärkischen Sozialhilfegesetzes sowie die mit den anderen Bundesländern geschlossenen Vereinbarungen.
11.02.2014
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
